Kurze Bildmarke: A2 und Verwechslungsgefahr
Eine kurze Bildmarke wird oft in Unternehmen genutzt, für die CI ebenso wie für das Produkt Branding. Je kürzer der Begriff allerdings in einer solchen kurzen Bildmarke ist, desto größer ist die Verwechslungsgefahr.
Der EuG entschied jetzt in diesem Kontext über einen interessanten Fall: die beiden Streitmarken beanspruchen als internationale Marken mit dem Begriff A2 für gleiche bzw. ähnliche Warengruppen Schutz in der EU – und sind graphisch und stilistisch sehr unterschiedlich. Liegt damit Verwechslungsgefahr vor?
Die Streitparteien: Nestlé versus The a2 Milk Company
Im Oktober 2018 erwirkte Nestlé (Schweiz) die internationale Registrierung Nr. 1 438 650 mit Eintragung in der EU für die Bildmarke A2. Dagegen erhob die Streithelferin, The a2 Milk Company Ltd. (Neuseeland) im April 2019 Widerspruch. Das Unternehmen berief sich auf die eigene, ältere internationale Bildmarke A2, um die im Kreis zusätzlich der kleine Schriftzug positioniert ist „the a2 milk company“.
Dem Widerspruch wurde stattgegeben wegen Verwechslungsgefahr, von der Beschwerdekammer des EUIPO am 15. Oktober 2021 (Sache R 2447/2020-4).
Verwechslungsgefahr zwischen Marken
Grundsätzlich wird bei der Beurteilung von Verwechslungsgefahr zwischen Marken stets in Hinblick auf den Gesamteindruck beurteilt, den die Marken auf einen Durchschnittsverbraucher bewirken. Um dies zu beurteilen, wird die Ähnlichkeit der Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung auf den Gesamteindruck bewertet. Das ist bei jedem Verfahren um Verwechslungsgefahr das übliche Vorgehen, bei Wortmarken ebenso wie bei Bildmarken oder anderen Marken.
Im vorliegenden Fall um die kurze Bildmarke A2 war die Beschwerdekammer des EUIPO zu der Feststellung gekommen, dass die fraglichen Zeichen
i) in bildlicher Hinsicht in geringem Maße
ii) in klanglicher Hinsicht in hohem Maße ähnlich, wenn nicht identisch seien.
iii) Der begriffliche Vergleich dieser Zeichen sei neutral, da die Bestandteile "a 2" und "a2" bedeutungslos seien.
Wie spricht man ‚A2‘? Ein Vergleich der kurzen Bildmarken
Klägerin Nestlé wandte sich vor dem EuG gegen diese Feststellungen.
Visuell seien die Zeichen so deutlich unterschiedlich, dass keine Ähnlichkeit bestehe.
Und auch im klanglichen Vergleich liege ein Beurteilungsfehler vor. Die streitigen Zeichen hätten als klanglich unähnlich eingestuft werden müssen, da die streitige internationale Registrierung auf einer reinen Bildmarke beruhe und nicht ausgesprochen werde.
Die Beschwerdekammer habe auch die Rechtsprechung zu kurzen Zeichen nicht beachtet, wonach einzelne Buchstaben im Allgemeinen nicht ausgesprochen würden. Selbst wenn der Großbuchstabe "A" und die Zahl 2 wahrgenommen würden, sei die Reihenfolge ihrer Aussprache ungewiss. Der klangliche Vergleich könne daher nicht entscheidend sein, machte die Klägerin geltend.
Das EuG widersprach jedoch. Die Beschwerdekammer habe richtigerweise berücksichtigt, dass A2 in diesen Zeichen ihr dominierender Bestandteil ist. Ebenso habe sie festgestellt, dass diese Ähnlichkeit abgeschwächt worden sei, durch eine Stilisierung sowie durch die zusätzlichen Wort- und Bildelemente der älteren internationalen Eintragung. Im Gesamteindruck ergebe sich daraus eine geringe visuelle Ähnlichkeit.
Diese Feststellungen bestätigte das EuG. Da ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das alphanumerische Element A2 in den fraglichen Zeichen wahrnehmen wird, weisen die Zeichen eine gewisse visuelle Ähnlichkeit auf.
Und auch in klanglicher Hinsicht habe die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit richtig eingeschätzt. Das EuG erläuterte, da ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage ist, die alphanumerischen Bestandteile dieser Zeichen zu erkennen, werden die Verbraucher sie eher identisch aussprechen und nicht ihre Bildelemente beschreiben. Der kleine runde Schriftzug der älteren, internationalen A2 Marke nehme in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Stellung ein.
Besonderheit kurze (Bild-)Marke
Auch gibt es eine Besonderheit zur Rechtsprechung zu kurzen Zeichen. Klägerin Nestlé machte diese für die kurze Bildmarke A2 geltend. Demnach hätte eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden müssen, da der visuelle Vergleich grundsätzlich entscheidend sei für kurze (Bild-)Marken.
Doch einige Unterschiede sind auch bei kurzen Marken unzureichend, wenn sie nicht zu einer visuellen Differenz führen zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck. Das sei vorliegend der Fall, entschied das EuG. Das gemeinsame Element A2 ist dominierender Bestandteil beider Marken.
Konzeptionell wiederum hätte A2 keine Bedeutung und würde von großen Teilen der maßgeblichen Verkehrskreise als alphanumerischer Bestandteil wahrgenommen werden, stellte der EuG fest.
Die Beschwerdekammer habe zu Recht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 angenommen, entschied das EuG und wies die Klage von Nestlé ab.
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