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Software Erfindung patentfähig?



Software Erfindung patentfähig?

Nur eine Erfindung mit einem technischen Charakter kann durch ein Patent geschützt werden.

Für Geschäftsmethoden und Erfindungen, die auf Software oder Einbindung von Hardware oder auf einem Algorithmus beruhen, ist es allerdings nicht immer auf den ersten Blick zu beantworten, ob Patentschutz möglich ist. Ist eine Software Erfindung patentfähig?
Die zuständigen Ämter und Gerichte haben Argumente für und gegen die Patentierbarkeit von Software und Algorithmen:

- Das Argument gegen die Patentierbarkeit: Es handelt sich lediglich um eine rein abstrakte Idee.
- Das Argument für die Patentierbarkeit: Die Erfindung hat technischen Charakter, da sie auf technischen Erkenntnissen beruht.

Software Erfindung patentfähig? Prüfung der Patentämter


Grundsätzlich wird bei der Prüfung zunächst auf den technischen Charakter abgestellt. Dabei wird von den Patentämtern die Lehre der Erfindung als Gesamtheit betrachtet. Eine Erfindung kann also durchaus aus nicht-technischen und technischen Elementen bestehen. Das ist bei Software Erfindungen fast immer der Fall.

Entscheidend ist dabei nicht, ob nicht-technische Elemente oder Merkmale in der Erfindung enthalten sind oder wie viele. Entscheidend ist vielmehr, ob die Patentanmeldung eine konkrete Lehre zum Handeln vorlegt, die technisch ist. So kann sogar die Wirkung oder das Ergebnis einer Erfindung nicht-technisch sein, aber die Erfindung dennoch als patentfähig gelten – wenn eine technische Lehre zum Handeln vorliegt.
Das gilt auch für den umgekehrten Sachverhalt: Obwohl der Einsatz einer Maschine (wie z. B. eines Computers) für die Ausführung der Erfindung zweckmäßig oder sinnvoll ist, kann diese Erfindung dennoch vom Patentschutz ausgeschlossen sein. Entscheidend für die Patentierbarkeit ist, ob die Lehre des Handelns technisch ist.

Wie erkennt man also, dass eine Software Erfindung patentfähig ist?


Prinzipiell sollte jede Software Erfindung darauf überprüft werden, ob sie patentfähig ist. Eine erste Selbsteinschätzung können folgende Fragen geben:
- Wird eine technische Aufgabe durch die Erfindung gelöst?
- Wird ein technischer Effekt ausgelöst?
- Gibt es technische Überlegungen und Merkmale?

Im Übrigen ist es eine Frage der guten Formulierung der Patentanmeldung, ob das Patent gewährt wird auf eine Software Erfindung und ob es einen guten Schutzbereich beansprucht. Wir empfehlen die fachliche Unterstützung durch erfahrene Patentanwälte. Der – oftmals vorgeschlagene – alternative Schutz unter Urheberrecht ist erheblich enger als ein Patentschutz, und ob er überhaupt möglich ist, ist auch nicht automatisch gegeben.

Software Patent: Erfinderische Tätigkeit


Wie bei jeder Patentanmeldung wird auch bei einer Schutzanmeldung für eine Software Erfindung nicht nur die Technizität überprüft, sondern auch die Neuheit und die Erfinderische Tätigkeit. In der Prüfungspraxis der Ämter und auch der Gerichte werden für die Beurteilung der Erfinderischen Tätigkeit nur rein technische Merkmale oder technische Verwendungen einbezogen, nicht aber die nicht-technischen Elemente. Merkmale, die für sich genommen nicht-technisch sind, können dabei auch als technisch gelten, insbesondere wenn sie zur Lösung einer technischen Aufgabe dienen. Das hat Konsequenzen für die Formulierung einer Patentanmeldung für Software Erfindungen. Das erfinderisch Neue der Erfindung muss in den technischen Merkmalen liegen und dort klug formuliert und verortet sein.

Zusammenfassung


Eine Software Erfindung kann durchaus patenfähig sein, und das ist stets einem Urheberschutz vorzuziehen. Entscheidend ist zum einen die technische Lehre des Handelns und zum anderen die kluge Formulierung der technischen Merkmale. Dies gilt für deutsche Patente ebenso wie für Europäische Patente.

Wir sind eine Patentanwaltskanzlei mit ausgezeichneter Fachkenntnis zu computer-implementierten Erfindungen. Bei Fragen, Unterstützung der Patentanmeldung, Überprüfung der Schutzfähigkeit oder für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf, telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder info@kollner.eu.




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